§ 1
Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der Verein Kraftshofer Bund e.V. befasst sich mit:
Förderung von Kunst und Kultur durch Musik- und Theatergruppen
Förderung von Brauchtum
Förderung von Natur- und Umweltschutz
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Mit parteipolitischen und konfessionellen Angelegenheiten befasst sich der Verein nicht. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg-Kraftshof.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglieder
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand begründet.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3
Mitgliedsbeiträge und Spenden
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die gewählten Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Entschädigungen, außer Ersatz der Sachausgaben, sind nicht zulässig.
In der Jahreshauptversammlung wird jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt, der spätestens bis zum 31.03. des Jahres fällig ist.
Mitglieder, die mit Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand sind, können in der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht ausüben.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen, zur Vorstandschaft zu wählen und gewählt zu werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch voll zu bezahlen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit. Ein Einspruch gegen diesen Vorstandsbeschluss ist zulässig. Ein Ehrenausschuss, dem keine Mitglieder des Vorstandes und Beirates angehören dürfen, entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen endgültig.
Ausschlussgründe sind:
Wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Ehrenrührige Handlungen.
Vorsätzliche Schädigung der Interessen des Vereins.
§ 6
Organe des Vereins
Vorstand gemäß § 26 BGB:
Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.
Beirat:
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, bestehend aus:
Schatzmeister
Schriftführer
3 Beisitzer
Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt. Wiederwahl ist zulässig. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dieser berichtet der Vorsitzende über die Tätigkeit des Vorstandes und nimmt Anträge der Mitglieder entgegen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Im Frühjahr jeden Jahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt, die mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. In dieser berichtet die Vorstandschaft über die Tätigkeit im vergangenen Vereinsjahr, über den Kassenbestand und die Kassenführung.
Die amtierenden Kassenprüfer erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Auf deren Vorschlag entlastet die Hauptversammlung den Schatzmeister.
Die Jahreshauptversammlung entlastet die Vorstandschaft und nimmt alle 2 Jahre die Neuwahl zu den Organen des Vereins vor. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandschaft und der Organe des Vereins erfolgt durch Zuruf, wenn kein Mitglied geheime Wahlen verlangt. Der bisherige Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
Änderung der Vereinssatzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Änderungen, die durch Behörden oder das Amtsgericht verlangt werden, kann die Vorstandschaft beschließen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das bei der Aufhebung bzw. Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen ist an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Jugendpflege zuzuführen. Über die Einzelheiten hat die Hauptversammlung zu beschließen.
§ 9
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 29. September 2001 von der Mitgliederversammlung mit 26 Stimmen und keiner Gegenstimme angenommen.